SCHUTZEHE
- Gesetze
-> Ehe
-> Aufenthaltsrecht mit der Ehe
-> Lebenspartnerschaft
-> Scheinehe
-> Standesamt
-> Eheliche Lebensgemeinschaft
-> Strafrecht
Ehe
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
Art. 6 Abs. 1 GG
Aufenthaltsrecht mit der Ehe
Mit einer Eheschließung hat der/die PartnerIn ohne deutsche Staatsbürgerschaft
einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §
23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erworben. Voraussetzung ist, dass der/die
PatnerIn mit deutscher Staatsbürgerschaft seinen/ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Lebenspartnerschaft
LPartG Artikel 1 Abschnitt 1 § 1: Zwei Personen gleichen Geschlechts
begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich
und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft
auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner).
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der
zuständigen Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzung für
die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner
eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs.
1) abgegeben haben. Durch Begründung einer deutsch-ausländischen
Lebenspartnerschaft hat der/die ausländische LebenspartnerIn einen
Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde
muss also regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilen (§
27a iVm § 23 Abs. 1 AuslG), wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Scheinehe
Als "Scheinehe" wird vom Rat der Europäischen Union definiert
"die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder
eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen
eines Drittstaates, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften
über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter
Staaten zu umgehen und einem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung
oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen."
Standesamt
Das Gesetz verpflichtet die StandesbeamtInnen, ihre Mitwirkung bei der
Eheschließung zu verweigern (§ 1310 BGB), "wenn offenkundig
ist", dass es sich um eine "Scheinehe" (§ 1314 Abs.
2) handelt bzw. die Ehegatten keine "eheliche Lebensgemeinschaft"
eingehen wollen.
Eheliche
Lebensgemeinschaft
Eheliche Lebensgemeinschaft: Im § 1353 Abs. 1 BGB wird die eheliche
Lebensgemeinschaft folgendermaßen definiert: "Die Ehegatten
sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen
füreinander Verantwortung." In Kommentaren streiten JuristInnen
jedoch bis heute, wie eine Lebensgemeinschaft und ihre Aufrechterhaltung
zu beurteilen sind. Zentral scheint dabei, ob die Ehepartner einen den
ständigen Kontakt gewährleistenden Lebensmittelpunkt besitzen.
Während bei deutschen Paaren die eheliche Lebensgemeinschaft keine
häusliche sein muss, legen viele Ausländerbehörden bei
binationalen Paaren Wert darauf, dass es sich auch um eine häusliche
Gemeinschaft handelt.
Strafrecht
Eine "Scheinehe" kann gemäß § 92 Abs. 2 Nr.
2 AuslG (Unzutreffende Angaben zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung
für sich oder einen anderen, hier im Vortäuschen des Bestehens
einer ehelichen Lebensgemeinschaft) mit bis zu drei Jahren Haft oder einer
Geldstrafe geahndet werden. In den meisten Fällen kommt es jedoch
"nur" zu einer Verurteilung der MigrantInnen nach § 271
StGB "Falschbeurkundung" oder nach § 156 StGB "falsche
uneidliche Aussage" bzw. § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG "Vorbringen
unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachen". Bei deutschen StaatsbürgerInnen
kann darüberhinaus "Unterstützung illegalen Aufenthalts"
hinzu kommen.
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