SCHUTZEHE - Gesetze

-> Ehe
-> Aufenthaltsrecht mit der Ehe
-> Lebenspartnerschaft
-> Scheinehe
-> Standesamt
-> Eheliche Lebensgemeinschaft
-> Strafrecht

Ehe
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung Art. 6 Abs. 1 GG

Aufenthaltsrecht mit der Ehe
Mit einer Eheschließung hat der/die PartnerIn ohne deutsche Staatsbürgerschaft einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1  Nr. 1 AuslG erworben. Voraussetzung ist, dass der/die PatnerIn mit deutscher Staatsbürgerschaft seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Lebenspartnerschaft
LPartG Artikel 1 Abschnitt 1 § 1: Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) abgegeben haben. Durch Begründung einer deutsch-ausländischen Lebenspartnerschaft hat der/die ausländische LebenspartnerIn einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde muss also regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilen (§ 27a iVm § 23 Abs. 1 AuslG), wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Scheinehe
Als "Scheinehe" wird vom Rat der Europäischen Union definiert "die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaates, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und einem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen."

Standesamt
Das Gesetz verpflichtet die StandesbeamtInnen, ihre Mitwirkung bei der Eheschließung zu verweigern (§ 1310 BGB), "wenn offenkundig ist", dass es sich um eine "Scheinehe" (§ 1314 Abs. 2) handelt bzw. die Ehegatten keine "eheliche Lebensgemeinschaft" eingehen wollen.

Eheliche Lebensgemeinschaft
Eheliche Lebensgemeinschaft: Im § 1353 Abs. 1 BGB wird die eheliche Lebensgemeinschaft folgendermaßen definiert: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung." In Kommentaren streiten JuristInnen jedoch bis heute, wie eine Lebensgemeinschaft und ihre Aufrechterhaltung zu beurteilen sind. Zentral scheint dabei, ob die Ehepartner einen den ständigen Kontakt gewährleistenden Lebensmittelpunkt besitzen. Während bei deutschen Paaren die eheliche Lebensgemeinschaft keine häusliche sein muss, legen viele Ausländerbehörden bei binationalen Paaren Wert darauf, dass es sich auch um eine häusliche Gemeinschaft handelt.

Strafrecht
Eine "Scheinehe" kann gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Unzutreffende Angaben zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung für sich oder einen anderen, hier im Vortäuschen des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft) mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden. In den meisten Fällen kommt es jedoch "nur" zu einer Verurteilung der MigrantInnen nach § 271 StGB "Falschbeurkundung" oder nach § 156 StGB "falsche uneidliche Aussage" bzw. § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG "Vorbringen unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachen". Bei deutschen StaatsbürgerInnen kann darüberhinaus "Unterstützung illegalen Aufenthalts" hinzu kommen.

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